Satzung der Athletes for Charity Stiftung
Präambel
Herr Marco Steffan, wohnhaft in der Domgasse 4 in 68623 Lampertheim, geschäftsansässig in der Mannheimer Straße 32 in 68623 Lampertheim,
– Stifter –
und
Herr Adrian Zeth, wohnhaft in der Jakob-Maier-Straße 21 in 64646 Heppenheim,
– Stiftungsträger –
vereinbaren das folgende Stiftungsgeschäft mit Treuhandvertrag unter Lebenden:
Als Stifter errichte ich hiermit die Athletes for Charity Stiftung als nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung des Stiftungsträgers, Herrn Adrian Zeth, mit Sitz in 68623 Lampertheim. Die Zustelladresse ist: Athletes for Charity Stiftung c/o Marco Steffan, Mannheimer Straße 32, 68623 Lampertheim. Die Stiftung trägt die Kurzbezeichnung A4C-Stiftung.
Als Memorialstiftung ist sie dem Andenken des an Krebs verstorbenen Lampertheimers Alexander Breithaupt (*1969 †2016) und der wachsenden Gemeinschaft von Personen bzw. Freunden gewidmet, die ihn mit der Athletes for Charity Initiative beim Kampf gegen den Krebs unterstützt und sich wie er aktiv für kranke und benachteiligte Kinder eingesetzt haben und dies immer noch tun.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und soll als steuerbegünstigte Stiftung anerkannt werden.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Athletes for Charity Stiftung (Kurzbezeichnung: A4C-Stiftung).
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige, unselbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in 68623 Lampertheim.
§ 2 Träger der Stiftung
(1) Die unselbständige Stiftung wird durch Herrn Adrian Zeth als Stiftungsträger verwaltet und im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
(2) Die Tätigkeit des Stiftungsträgers ist ehrenamtlich. Der Träger der Stiftung ist berechtigt, Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen aus den Stiftungserträgen zu beanspruchen bzw. zu entnehmen. Der Aufwendungsersatzanspruch ist auf den Wert der Stiftungserträge begrenzt.
§ 3 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Sport und Gesundheit sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung von körperlich, geistig oder seelisch kranken, verunfallten, verunglückten und/oder sozial bzw. finanziell benachteiligten Kindern oder Jugendlichen verwirklicht.
Beispielhaft kann der Stiftungszweck verwirklicht werden durch:
– unmittelbare Zuwendungen an körperlich, geistig oder seelisch kranke, verunfallte, verunglückte und/oder sozial bzw. finanziell benachteiligte Kinder oder Jugendliche;
– Zuwendungen an Einrichtungen, Gesellschaften, Vereine und/oder Stiftungen, die körperlich, geistig oder seelisch kranke, verunfallte, verunglückte und/oder sozial bzw. finanziell benachteiligte Kinder und/oder Jugendliche unterstützen;
– die Förderung von Vorhaben und/oder Maßnahmen, die geeignet sind, körperlich, geistig oder seelisch kranke, verunfallte, verunglückte und/oder sozial bzw. finanziell benachteiligte Kinder und/oder Jugendliche zu unterstützen.
(2) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zuwendet.
(6) Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch.
§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Der Träger der Stiftung ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten.
(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus Barvermögen.
(3) Der Träger der Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter für die Stiftung anzunehmen.
Der Stiftungsträger hat das Recht, nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats Zuwendungen an die Stiftung abzulehnen; insbesondere, wenn er die Herkunft von Geldern für zweifelhaft hält. Zum Grundstockvermögen zählen auch Zustiftungen sowie sonstige Zuwendungen, die ausdrücklich oder den Umständen nach dazu bestimmt sind, dem Grundstockvermögen zugeführt zu werden. Alle unbenannten Zuwendungen, die nicht zugeordnet werden können und die einen Zuwendungsbetrag von 1.000,00 € nicht übersteigen werden zur Mittelverwendung eingesetzt. Alle unbenannten Zuwendungen, die nicht zugeordnet werden können und die einen Zuwendungsbetrag von 1.000,01 € oder mehr betragen, werden als Zustiftung eingesetzt.
(4) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig; dies gilt auch für die Veräußerung von zum Grundstockvermögen zählendem Grundbesitz.
(5) Die Anlage des Grundstockvermögens der Stiftung erfolgt durch den Stiftungsträger entsprechend den Weisungen des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat kann hierzu Richtlinien erlassen.
§ 6 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung, die nicht für das Grundstockvermögen der Stiftung bestimmt sind, sind ausschließlich zur Förderung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung darf Rücklagen bilden und Teile ihrer Erträge dem Stiftungsvermögen zuführen, soweit dies erforderlich und ohne Gefährdung der Steuerbegünstigung der Stiftung zulässig ist.
(3) Über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet der Stiftungsträger entsprechend dem durch den Stiftungsrat genehmigten Geschäftsplan. Der Stiftungsträger übernimmt auch den laufenden Geschäftsverkehr mit den Behörden und den Begünstigten der Stiftung.
§ 7 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Rechenschaftsbericht
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Geschäftsjahr des Trägers der Stiftung. Der Träger der Stiftung ist berechtigt, das Geschäftsjahr abweichend festzulegen.
(2) Der Träger der Stiftung hat dem Stiftungsrat spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres einen detaillierten Wirtschaftsplan vorzulegen. In dem Wirtschaftsplan ist auf Basis der voraussichtlichen Erträge die beabsichtigte Verwendung dieser Erträge darzustellen.
(3) Der Träger der Stiftung hat dem Stiftungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen ausführlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über den Bestand sowie die Art und Weise der Anlage des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel zu enthalten.
(4) Der Stiftungsrat kann im Einzelfall einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen zu prüfen, ob die Stiftungsverwaltung ordnungsgemäß erfolgte.
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden zu Lebzeiten des Stifters durch diesen benannt, wobei der Stifter sich stets selbst als Mitglied benennen kann. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder des Stiftungsrats beträgt jeweils drei Jahre. Nach dem Ableben des Stifters oder soweit der Stifter die Mitglieder nicht benennen will oder nicht benennen kann, werden die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats jeweils durch die verbliebenen Mitglieder vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit zugewählt. Die Zuwahl soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds des Stiftungsrates erfolgen. Die Zuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates für nicht besetzte Posten ist ebenso wie die Wiederwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates stets zulässig. Der Stifter bzw. die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates entscheiden auch darüber, ob ein Stiftungsratsposten für die jeweils kommende Amtsperiode neu besetzt wird.
(3) Aus der Mitte des Stiftungsrats sind ein Vorsitzender (Präsident) und ein stellvertretender Vorsitzender (Vizepräsident) zu benennen. Die Benennung bleibt dem Stifter, der sich auch selbst benennen kann, zu seinen Lebzeiten vorbehalten. Nach dem Ableben des Stifters oder soweit der Stifter die Benennung nicht vornehmen will oder nicht vornehmen kann, werden Vorsitzender (Präsident) und stellvertretender Vorsitzender (Vizepräsident) durch den Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählt.
(4) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Der Stiftungsrat ist berechtigt, in angemessenem Umfang ehrenamtlich tätige Hilfspersonen zu beschäftigen.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat trifft die Grundsatzentscheidungen über die Förderpolitik der Stiftung nach Maßgabe des Willens des Stifters; er hat für eine dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen. Dem Stiftungsrat obliegt die Überwachung der Verwaltung der Stiftung durch den Stiftungsträger. Er hat sicherzustellen, dass alle Maßnahmen des Stiftungsträgers der Erfüllung des Zwecks der Stiftung dienen.
(2) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Erlass von Richtlinien zur allgemeinen Förderpolitik der Stiftung im Rahmen des Stiftungszwecks;
b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) Überprüfung des Rechenschaftsberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses;
d) laufende Überwachung der Stiftungsverwaltung;
e) Entlastung des Trägers der Stiftung;
f) Zustimmung zur Veräußerung von Stiftungsvermögen;
g) Zustimmung zur Übertragung der Trägerschaft der Stiftung auf einen Dritten.
(3) Der Stiftungsrat kann jederzeit vom Träger der Stiftung Auskunft über alle das Stiftungsvermögen betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftungsverwaltung verlangen.
(4) Der Stiftungsrat ist nicht berechtigt, dem Träger der Stiftung Weisungen in Geschäften der laufenden Verwaltung zu erteilen.
(5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat das Recht und die Pflicht, die Unterlassung einer pflichtwidrigen Geschäftsführung und den Ersatz eines etwaigen Schadens von dem Träger der Stiftung zu verlangen.
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Kalenderjahr. Der Stiftungsrat kann auch von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsrates einberufen werden, wenn die Einberufung trotz deren schriftlich begründeten Einberufungsantrages nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgte. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Ladung erfolgt in Textform und – nach Möglichkeit – unter Angabe der Tagesordnung. Auf Formen und Fristen kann einstimmig verzichtet werden.
(2) Der Stiftungsrat beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder selbst oder durch Bevollmächtigte an der Beschlussfassung teilnimmt. Nicht persönlich anwesende Mitglieder können sich durch andere Mitglieder des Stiftungsrates vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.
(3) Beschlüsse des Stiftungsrates können auch in Textform (§ 126 b BGB) gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht. Dabei ist den Mitgliedern des Stiftungsrates die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um Antwort innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden. Die Antwortfrist soll dabei mindestens eine Woche ab Zugang der Beschlussvorlage betragen. Nach Rücklauf aller Antworten, spätestens aber drei Werktage nach Ablauf der Antwortfrist, stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und übermittelt es den Mitgliedern des Stiftungsrates.
(4) Über Beschlüsse des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu errichten, die durch zwei Mitglieder des Stiftungsrates zu unterzeichnen ist. Der Stiftungsrat kann sich mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die letzte Entscheidung darüber, ob ein Beschluss des Stiftungsrates umgesetzt wird, obliegt zu seinen Lebzeiten dem Stifter – „Letztentscheidungsrecht“ des Stifters.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Stiftungssatzung, die den Zweck der Stiftung nicht betreffen, sind stets zulässig. Die Satzungsänderung erfolgt durch den Träger der Stiftung mit Zustimmung des Stifters, nach dessen Ableben mit Zustimmung des Stiftungsrates. Die Zustimmung durch den Stiftungsrat bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner sämtlichen Mitglieder.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung dürfen nur gefasst werden, wenn das zuständige Finanzamt vorab bescheinigt hat, dass die Satzungsänderung für den Erhalt der Steuerbegünstigung der Stiftung unbedenklich ist.
(3) Eine Änderung des Zwecks der Stiftung ist nur zulässig, wenn aufgrund veränderter Verhältnisse die Aufgaben der Stiftung weggefallen sind oder deren Erfüllung unmöglich oder sinnlos geworden ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen, der mutmaßliche Wille des Stifters ist zu beachten.
§ 12 Vermögensanfall, Wechsel des Trägers der Stiftung
(1) Die Aufhebung der Stiftung kann durch den Träger der Stiftung nur beantragt werden, wenn der Stiftungszweck dauerhaft nicht erfüllt werden kann oder seine Verfolgung unsinnig erscheint und der Zweckfortfall oder die Unsinnigkeit auch nicht durch eine Anpassung des Stiftungszwecks beseitigt werden kann.
(2) Die Aufhebung der Stiftung bedarf eines Beschlusses des Stiftungsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner sämtlichen Mitglieder. Bei der Beschlussfassung müssen sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates persönlich anwesend sein; zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des Trägers der Stiftung erforderlich.
(3) Fällt der Träger der Stiftung – aus welchen Gründen auch immer – weg, kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen.
(4) Bei endgültiger Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Sandbox Warriors LG e.V.“ (mit der Registernummer VR 61106 eingetragen im Vereinsregister des AG Ludwigshafen am Rhein), der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Von dem Stifter, Herrn Marco Steffan, und dem Stiftungsträger, Herrn Adrian Zeth, unterzeichnet in Lampertheim am 26.04.2018.